Steuer-/Wirtschaftsrecht

Dieser Bereich birgt ganz besonders die Gefahr, dass infolge von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen erheblicher wirtschaftlicher Schaden auch dann entsteht, wenn sich die erhobenen Vorwürfe ganz oder teilweise als falsch erweisen. Es ist von Anfang an darauf zu achten, dass die für den Fortbestand des Unternehmens notwendigen Unterlagen des laufenden Geschäftsbetriebes weiter verfügbar sind. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft können regelmäßig Kopien gefertigt werden.
Ist bekannt, dass Ermittlungen laufen oder besteht erheblicher Anlass zu solchen Vermutungen, kann in geeigneten Fällen auch im Vorfeld bereits versucht werden, Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen, um Durchsuchungsmaßnahmen ganz zu vermeiden oder zumindest auf die Art und den Umfang sowie die häufig ansonsten nicht zu vermeidende Außenwirkung Einfluss zu nehmen.

Im Bereich der Steuerhinterziehung (§§ 370 ff Abgabenordnung/AO) kann eine Strafbarkeit möglicherweise durch eine sog. Selbstanzeige (§ 371 AO) vermieden werden. Voraussetzung ist, dass die Tat noch nicht entdeckt ist. Wann dies der Fall ist, kann nur individuell in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine laufende Betriebsprüfung im eigenen Haus oder Steuerfahndungsmaßnahmen bei Dritten bedeuten nicht zwingend die Entdeckung der Tat.
Die Selbstanzeige kann nur bei dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt, nicht aber bei der Staatsanwaltschaft/Polizei erstattet werden. Es muss dabei keine exakte und förmliche neue Steuererklärung vorgelegt werden, es sind jedoch die bislang nicht mitgeteilten Sachverhalte so genau wie möglich anzugeben. Notfalls ist auf Lücken hinzuweisen und insoweit eine zu Gunsten der Finanzverwaltung großzügige Schätzung vorzunehmen.
Sind mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt, so muss jeder für sich bei seinem zuständigen Finanzamt zur selben Zeit die Selbstanzeige erstatten, da ansonsten für die anderen die Tat als entdeckt gilt.
Die Straffreiheit tritt aber nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb der von dem Finanzamt gesetzten Frist in voller Höhe nachgezahlt werden.
Die Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren, wenn keine sog. verjährungsunterbrechenden Maßnahmen unternommen wurden. Dann ist aber die Tat bereits entdeckt und eine Selbstanzeige ausgeschlossen. Die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 AO).
Auf die hinterzogenen Steuern sind gem. § 235 AO (nicht abzugsfähige) Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat zu zahlen.

Der Bereich des Wirtschaftsstraf- u. -ordnungswidrigkeitenrechtes ist ein zusammenfassender Begriff, der alle Straftaten erfasst, die originär im Zusammenhang mit dem Wirtschaftleben begangen werden. Nicht selten ist eine wirtschaftliche Krise Auslöser strafbaren Handels ansonsten ehrbarer Kaufleute.
Der verspäteten Insolvenzanmeldung, die in der guten Absicht der Rettung des Unternehmens hinausgezögert wurde, geht häufig die unterlassene Abführung von Sozialabgaben voraus, damit die Arbeitnehmer zumindest ihre wohlverdienten Nettogehälter bekommen. Meist ist auch die Buchführung zu beanstanden, diese Kosten spart der Unternehmer lieber für die versuchte Rettung des Unternehmens.

Neben diesen "alltäglichen" Wirtschaftdelikten umfasst dieses Gebiet insbesondere auch Taten im Zusammenhang mit dem Wettbewerbs- u. Subventionsrecht, Kapitalanlagerecht, Außenwirtschaftsgesetz, Börsen-, Bank- u. Wertpapierrecht, Patent- u. Gebrauchsmustergesetz sowie GmbH- und AktG. Zu nennen ist auch der Bereich nicht angemeldeter Beschäftigungsverhältnisse.

Die Gefahr solcher Straf- oder Bußgeldverfahren liegt für den Betroffener nicht nur in der eigentlichen Bestrafung. Häufig droht als sog. Nebenfolge auch noch ein Berufsverbot (vgl. § 70 StGB).